Archiv

Dezember 2005
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 
 
 3 
 4 
 5 
 6 
 7 
 9 
10
12
15
16
17
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
31
 
 

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Aktuelle Beiträge

Aargauer Zeitung: "Margraf...
Bis vor einigen Monaten war unklar, ob Jürgen Margraf...
sesaminput - 21. Nov, 10:21
Geht Margraf doch nicht...
Jürgen Margraf habe sich noch nicht endgültig festgelegt,...
sesaminput - 21. Nov, 10:18
interessante Info zur...
Renato L. Galeazzi hat das Staatsexamen 1968 in Bern...
so nicht - 16. Okt, 18:25
NZZ-Leserbrief 13.8.09,...
Das Papier der Arbeitsgruppe «Lesson learned» (leider...
sesaminput - 16. Okt, 13:32
"Sesam" heisst auf Englisch...
Was in der Schweiz mit 3'000 Kindern scheiterte, soll...
sesaminput - 9. Jul, 08:26

Hinweis

-+-+-+-+-+-+-+-

SAMW, Medizinisch-ethische Richtlinien und Empfehlungen (Ausschnitt 2)

Forschungsuntersuchungen am Menschen (1997), S. 8ff
D. Ethische Richtlinien für das praktische Vorgehen
6. Aufklärung und Zustimmung
Teilnehmer an Forschungsuntersuchungen und das an der Durchführung beteiligte Medizinalpersonal müssen in einer für sie verständlichen Form mündlich und schriftlich über die Studie informiert werden. Umfang und Form der Aufklärung hängen vom Forschungsprojekt ab, beinhalten aber in jedem Fall deren Ziel, voraussichtlichen Nutzen, Risiken und Belastungen, Ablauf und Dauer sowie gegebenenfalls Informationen über alternative Vorgehensweisen. Auf die Freiwilligkeit und das Recht der Nichtteilnahme und des jederzeit folgenlosen Widerrufs der Zusage ist hinzuweisen. Den Teilnehmern soll es auf jeden Fall möglich sein, Fragen zu stellen. Bevor sie sich entscheiden, muss ihnen eine angemessene Bedenkfrist gewährt werden. Sie sollen ferner die Möglichkeit haben, den Rat von Angehörigen, von nicht an der Forschung beteiligten Ärzten oder von anderen Vertrauenspersonen ihrer Wahl einzuholen. Das Einverständnis zur Teilnahme an Forschungsuntersuchungen ist in der Regel schriftlich einzuholen. Die Einwilligung muss datiert und in der Regel mit der Unterschrift eines die Zustimmung bestätigenden Zeugen versehen sein.

ad D.6.: Bei Patienten, die wegen ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes hinsichtlich der Zustimmung zu ihrer Teilnahme nicht urteils- oder handlungsfähig sind, erstreckt sich die Orientierung in gleicher Weise auf die gesetzlichen Vertreter bzw. auf Drittpersonen ohne persönliche Interessen an vorgesehenen Forschungsvorhaben, bei denen die Zustimmung zur Teilnahme eingeholt wird. Kinder haben eine Ablehnung nicht zu begründen, und ihre Entscheidung kann auch durch eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht umgestossen werden.
so nicht - 15. Dez, 21:35

Psychologisches Meisterstück

Ich bin ja mal gespannt, wie sesam diese Pflicht gegenüber den beteiligten Kindern garantieren will. Nicht nur zu Beginn, intrauterin, sondern Jahr für Jahr, entwicklungspsychologisch fundiert. Das wäre ja eine ganz interessante Aufgabe für PsychologInnen: wie kann ein Kind entwicklungsgerecht und ohne Fremdbeeinflussung darüber informiert werden, dass es ein Forschungsobjekt ist und das Recht hat, jederzeit und ohne Begründung auszusteigen?

logo

Sesam Watch

Beobachtungen und Notizen zum Schweizer NCCR "Sesam", der 3'000 Kinder und ihr Umfeld vom ersten Ultraschallbild an 20 Jahre lang beobachten wollte (vorzeitiger Abbruch: 13.3.08). Autonom, skeptisch, ehrenamtlich. Kontakt: sesamwatch@gmail.com

Grundsätze



FAIR USE bei Zitaten.

Suche

 



Powered by FeedBlitz

Status

Online seit 7042 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 10. Sep, 15:53

Credits

powered by Antville powered by Helma

sorua enabled
Creative Commons License

xml version of this page

twoday.net AGB

Watchlinks


Aussenreaktionen
Diskussion
Ethik
Finanzen
Geistesverwandte
Grundlagen
Leserbriefe
Margraf
Medienbeobachtung
Medienreaktionen
Politikreaktionen
Sesamkontakt
Sesamprojekte
Sesamreaktionen
Sesamzitat
Veranstaltung
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren